Kleinlein rechnet nach – „laufende Überschussbeteiligung“

Überschussbeteiligung – nicht einmal ein Zehntel kam zur Auszahlung

In „Kleinlein rechnet nach“ stellt Dipl.- Math. Axel Kleinlein aus seiner Sicht spannende Ergebnisse aus seiner täglichen Gutachtertätigkeit vor. Die Fälle sind anonymisiert und die dargestellten Ergebnisse beleuchten jeweils immer nur einen spezifischen Sachverhalt.

Wann rentiert sich eine Altersvorsorge bei einem Versicherer? Natürlich dann, wenn die Leistung, die der Kunde ausgezahlt bekommt, am Schluss möglichst hoch ist. Seit über hundert Jahren wirbt die Versicherungswirtschaft damit, dass sie die Altersvorsorge besonders gut organisieren kann. Dabei setzte sie auf eine Koppelung einer eher geringen garantieren Leistung mit der Überschussbeteiligung.

So hat der Kunde in einem Beispielfall zu Vertragsbeginn im Jahr 2003 eine Überschussbeteiligung von 20.000 € in Aussicht gestellt bekommen. Nachdem der Vertrag nach 20 Jahren ausgelaufen ist, kamen aber nur 1.500 € an Überschüssen zur Auszahlung – nicht einmal ein Zehntel dessen, was in Aussicht gestellt wurde!

Kein Einzelfall, wie die Praxis zeigt. Flächendeckend enttäuschen die Versicherer die Erwartungen der Kunden. Was sich auch zeigt: Die sehr geringe Überschussbeteiligung ist wie im Beispielfall oft korrekt errechnet worden – wenn man davon ausgeht, dass das geltende Aufsichtsrecht so angewendet werden darf.

Die Idee klingt zunächst sinnvoll: Die garantierte Auszahlung fällt eher gering aus, weil sie besonders vorsichtig kalkuliert wird. Die garantierte Rendite ist dann dürftig. Das soll dem Versicherungsunternehmen Spielraum geben, um Überschüsse zu erzielen. An diesen Überschüssen sollen dann die Kunden beteiligt werden. Die Überschussbeteiligung wäre dann ein „Renditeturbo“, um die Verträge rentabel zu machen. So die Theorie.

Tatsächlich haben die Versicherer aber nicht vorsichtig genug kalkuliert. Im Gegenteil, sie haben sich sogar im großen Stil verkalkuliert. Zum Schaden der Kunden. Denn die Überschussbeteiligung ist deutlich unter den Erwartungen geblieben.

In erheblichem Umfang haben die Versicherer Teile der Überschussbeteiligung für andere Zwecke verwendet – nämlich, um ihre Kalkulationsfehler auszugleichen. Für den Beispielfall kann man immerhin 3.000 € in der Zinszusatzreserve dem Vertrag zuordnen, die aber nicht zur Auszahlung kamen.

Ob es zivilrechtlich korrekt ist, dass der Vertrag keinen Überschuss-Cent aus der Zinszusatzreserve sieht, ist unklar. Denn in den Versicherungsbedingungen findet sich kein Hinweis, dass die Überschussbeteiligung gekürzt werden kann, wenn sich das Versicherungsunternehmen verkalkuliert.

Hier sind nun die Juristen gefordert!

Kleinlein rechnet nach – Factsheet zur „laufenden Überschussbeteiligung“

  1. Der Fall [1]:

Es geht um eine klassische Kapitallebensversicherung, ursprünglich gedacht zur Altersvorsorge. Abschluss am 01.01.2003, Laufzeit bis 01.01.2023, Jährlicher Beitrag von 1.200 €, versicherte Erlebensfall- und Todesfallleistung 30.000 €, keine Zusatzversicherung. Zu Vertragsbeginn wurde zum Vertragsende eine Überschusssumme von etwas über 20.000 € in Aussicht gestellt.

Der Vertrag ist regulär ausgelaufen. Neben der Versicherungssumme erhielt der Versicherungsnehmer 1.200 € aus der laufenden Überschussbeteiligung, 300 € Schlussüberschuss und keine Beteiligung an den Bewertungsreserven.

  • Das Problem:

Der Vertrag wies aus der garantierten Leistung eine Rendite auf die eingezahlten Beiträge in Höhe von 2,1 % aus. Durch die Überschussbeteiligung stieg die Rendite nur um 0,6 % dann auf 2,7 %. Die in Aussicht gestellten Überschüsse von 20.000 € bzw. eine Rendite von 6,6 % ist nicht eingetreten.

  • Die Frage:

Sind Überschüsse von insgesamt nur 1.200 € korrekt?

  • Das Ergebnis

  • Die laufende Überschussbeteiligung war der Höhe nach plausibel.
  • Der Versicherungsnehmer hätte für die Altersvorsorgeplanung von vornherein nur die garantierte Leistung einplanen sollen.
  • Massive Kürzungen der Überschussbeteiligung erfolgten wegen Kalkulationsfehlern des Versicherers.
  • Es ist unklar, ob diese Kürzungen vertraglich gedeckt waren.

Die aktuariellen Grundlagen: Der Vertrag wurde mit einem Rechnungszins von 3,25 %, der Sterbetafel DAV94T-Männer und einem geminderten Zillmersatz von 2,0 % der Beitragssumme kalkuliert (ist ausdrücklich so angegeben). Die laufenden Überschussbeteiligungssätze wurden den Geschäftsberichten bzw. der Fachpresse entnommen. Es wird von verzinslicher Ansammlung mit einer Mindestverzinsung in Höhe des Rechnungszinses ausgegangen.

Grundlegende Ergebnisse: Der Vertrag war vergleichsweise kostengünstig kalkuliert. Die Überschüsse fielen nach Deklaration aber gering aus und entfielen zeitweise ganz. Nach gutachterlicher Analyse ergeben sich bei Ansatz der tatsächlichen Deklarationen bis zum Vertragsende 986,66 € an laufender Überschussbeteiligung. Die Differenz zu den ausgezahlten Überschüssen kann auf Risiko- oder Kostenüberschüsse zurückgeführt werden. Damit ist die vom Versicherungsunternehmen ausgezahlte Überschussbeteiligung der Höhe nach plausibel.

Analyse: Die im Vertragsverlauf gewährten Überschüsse waren außerordentlich niedrig und entfielen zuweilen ganz. Hintergrund ist die Niedrigzinsphase mit geringen Kapitalerträgen. Hinzu tritt, dass das Versicherungsuntenrehmen den Vertrag zwar mit 3,25 % kalkulierte, diese Verzinsung aber nicht erwirtschaften konnte. Das Versicherungsunternehmen hat sich also verkalkuliert.

Zum Ausgleich des Kalkulationsfehlers bildete das Versicherungsunternehmen eine „Zinszusatzreserve“ zu Lasten der Überschussbeteiligung aller Kunden – auch zu Lasten des begutachteten Vertrages. Zum Vertragsende können (gemessen am Anteil der Gesamt-deckungsrückstellung) 2.959 € in der Zinszusatzreserve dem vorliegenden Vertrag zugeordnet werden.

Hätte das Versicherungsunternehmen die hier geparkten Überschüsse ausgekehrt, hätte der Vertrag 2.959 € mehr Überschüsse zugewiesen bekommen und die Vertragsrendite wäre auf 3,5 % gestiegen.

Juristische Fragestellung:

Hat das Versicherungsunternehmen die Überschussbeteiligung zu Lasten des Versicherungsnehmers zur Ausfinanzierung der Zinszusatzreserve verwenden dürfen?

Aufsichtsrechtlich war dies vermutlich korrekt. Zivilrechtlich eröffnet aber der Blick in die Versicherungsbedingungen und andere Unterlagen, anscheinend keine Möglichkeit für das Versicherungsunternehmen, die Überschussbeteiligung auf Grund von Kalkulationsfehlern zu kürzen.

Anlage: Vertragsentwicklung und Überschussbeteiligung

28.05.2026, V.i.S.d.P. Axel Kleinlein – Berlin


[1] Zur Anonymisierung wurden einige Werte aktuariell gerundet und angepasst.