Fehlender „Kundennutzen“ – Rückabwicklung einer Basisrente möglich
In „Kleinlein rechnet nach“ stellt Dipl.- Math. Axel Kleinlein aus seiner Sicht spannende Ergebnisse aus seiner täglichen Gutachtertätigkeit vor. Die Fälle sind anonymisiert und die dargestellten Ergebnisse beleuchten jeweils immer nur einen spezifischen Sachverhalt.
Basisrenten – auch Rürup-Renten genannt – haben einen Vorteil, mit dem sie gerne verkauft werden: Die Beiträge können steuerlich geltend gemacht werden – wenn man denn überhaupt ein solches Steuersparinstrument gebrauchen kann.
Basisrenten haben auch viele Nachteile. Ganz vorneweg: Man kann einen solchen Vertrag nicht kündigen, man kann zu Rentenbeginn das Kapital nicht entnehmen und man ist auf Gedeih und Verderb darauf angewiesen, dass das Versicherungsunternehmen eine vernünftige Rente auszahlt. Immer wieder gibt es Kunden, die so einen Vertrag abgeschlossen haben und sich nun fragen, ob der Vertragsabschluss sinnvoll war – besonders wenn dafür ein anderer Vertrag storniert wurde.
Für Herrn F. aus B. stellt sich diese Frage. Hat ihm doch ein Vermittler vor vier Jahren dazu geraten einen älteren Vertrag zu kündigen und stattdessen in neue und vermeintlich bessere Verträge zu investieren. Darunter eben auch eine Rürup-Rente. Die Analyse zeigt aber: Selbst unter guten Voraussetzungen kann er nicht erwarten, eine Inflationsrrate von 2,0 Prozent mit dem Vertrag zu erzielen. Und es zeigt sich auch, dass der Kunde keine Chance hatte, wirklich zu verstehen, was ihm da verkauft wird.
Seit Februar 2019 müssen aber derartige Verträge einen „Kundennutzen“ erwarten lassen. Verständlichkeit ist dabei ein „Muss“. Und nach Ansicht der Aufsichtsbehörde gehört auch dazu, dass 2,0 Prozent unter realistischen Annahmen als Rendite erwartbar sein sollen. Unter anderem auch, wenn der Vertrag storniert wird. Das soll aber nur für die Hälfte aller Kunden gelten.
All das trifft auf den Vertrag von Herrn F. nicht zu. Der Vertrag hat keinen „Kundennutzen“, er ist „nutzlos“.
Was das zivilrechtlich bedeutet ist (noch) nicht von den Gerichten entschieden. Zusammen mit Rechtsanwalt Dr. Gernot Stenger aus Hamburg haben wir aber eine Argumentation erarbeitet, warum der fehlende Kundennutzen eine Rückabwicklung des Vertrags ermöglicht.
Jeder Fall ist individuell. Was für Herrn F. gilt muss nicht für Frau N. zutreffen. Deshalb muss jeder Vertrag gesondert geprüft werden. Übrigens ist für Männer der Kundennutzen bei Rürup-Renten deutlich seltener als bei Frauen. Denn Männer leben kürzer und dadurch sinkt die erwartbare Rendite.
Kleinlein rechnet nach – Factsheet zu „Kundennutzen“
- Der Fall:
Es geht um eine fondsgebundene Basisrente (Rürup Rente), Abschluss am 01.01.2022, Rentenbeginn 01.01.2054, monatlicher Beitrag von 100 €, garantierter Rentenfaktor 20 €, keine Zusatzversicherung.
Der Vertrag beinhaltet ein „höheres Verlustrisiko“ (Chance-Risiko-Klasse 4). Bei einer Wertentwicklung des Fonds von 5,0 % soll zur Verrentung ein Kapital von 62.000 € gebildet werden und daraus dann eine Beginnrente von 260 € zur Auszahlung kommen[1].
- Das Problem:
Da es sich um eine Basisrente handelt, kann der Vertrag bei Stornierung nur beitragsfrei gestellt werden und nicht gekündigt werden. Die zu erwartende Rentenleistung, gemessen am Rentenfaktor, erscheint recht gering.
- Die Frage:
Weist der Vertrag einen hinreichenden Kundennutzen auf?
- Das Ergebnis
- Der Vertrag weist keine hinreichende Transparenz auf, um den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen.
- Unter Ansatz des Rentenfaktors und unter Einbezug von möglichen Überschüssen, ist bei 5,0 % Wertentwicklung des Fonds mit 1,95 % nur eine Rendite unterhalb von 2,0 % zu erwarten. Der Vertrag weist daher hier keinen Kundennutzen auf.
- Mehr als die Hälfte der Verträge dieses Tarifs erzielen bei Beitragsfreistellung eine Rendite von maximal -0,45 %, also eine Rendite unterhalb von 2,0 %. Der Vertrag weist daher auch hier keinen Kundennutzen auf.
- Wegen fehlendem Kundennutzens kann der Vertrag vermutlich rückabgewickelt werden.
- Hintergründe:
Die aktuariellen Grundlagen: Der Vertrag wurde für die Zeit bis Rentenbeginn ohne Rechnungszins kalkuliert, der Rentenfaktor mit einem Zins von 0,25 %. Grundlage ist die Sterbetafel DAV04R-Männer und ein Zillmersatz von 2,5 % der Beitragssumme.
Beim Versicherungsunternehmen war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Stornoquote von 5,2 % zu beobachten.
Analyse: Die im Produktinformationsblatt ausgewiesene monatliche Altersleistung ist der Höhe nach unplausibel und hätte so nicht dargestellt werden dürfen, da das Versicherungsunternehmen zusätzliche zukünftige Überschussbeteiligung eingerechnet hatte. Der Versicherungsnehmer hatte daher keine Möglichkeit, eine tatsächlich zu erwartende Altersleistung einschätzen zu können. Eine „Kenntnis der Sachlage“ war damit nicht möglich.
Bei einer realistischen Lebenserwartung war für den Vertrag, bei einer Wertentwicklung des Fonds von 5,0 % durch den Rentenbezug nur eine Rendite von 1,95 % zu erwarten
Durch die Stornoquote war zu erwarten, dass nach 12 Jahren und 9 Monaten genau die Hälfte der Versicherten den Vertrag bereits storniert haben. Bei einer Stornierung/ Beitragsfreistellung zu diesem Zeitpunkt, zu dem also die Hälfte aller Kunden bereits storniert haben, war nur eine Rendite von -0,45 % zu erwarten. Für die Kunden, die vor diesem Zeitpunkt stornieren ist eine noch schlechtere Rendite zu verzeichnen.
Da nach Ansicht der BaFin ein Vertrag mit „Kundennutzen“ mindestens jeweils 2,0 % aufweisen muss, liegt also für den Vertrag kein Kundennutzen vor.
Juristische Fragestellung:
Nach europarechtlichen Vorgaben dürfen seit Februar 2019 nur Verträge mit Kundennutzen zum Verkauf kommen. Nach Ansicht der BaFin ist für den Kundennutzen das Erzielen der Renditeschwelle von 2,0 % notwendig.
- Kann der Vertrag wegen fehlendem Kundennutzens rückabgewickelt werden?
- Kann der Vermittler wegen Vermittlung eines „nutzlosen“ Vertrags zur Verantwortung gezogen werden?
Nach Ansicht des Rechtsanwalts Dr. Gernot Stenger aus Hamburg, mit dem wir zusammenarbeiten, ist die Antwort auf beide Fragen ein klares „Ja“.
Anlage: Tabelle der mit dem Vertrag nach Produktinformationsblatt erreichbarer Renditen
| Renditeerfolg | |
| als theoretischer Sparvertrag (Kapital kann nicht abgerufen werden) | 2,83% |
| als Gesamtvertrag | 1,95% |
| als Sparvertrag bei Storno zum Zeitpunkt zu dem die Hälft schon storniert haben | -0,45% |
16.06.2026, V.i.S.d.P. Axel Kleinlein – Berlin
Weitere Infos zur Rückabwicklung von Rürup-Renten finden Sie hier.
[1] Zur Anonymisierung wurden einige Werte aktuariell gerundet und angepasst.