Jede „Rente mit 63“ belastet das Versichertenkollektiv mit 43.000 Euro

Die „Rente mit 63“ belastet das Versichertenkollektiv deutlich. Diplom Mathematiker Axel Kleinlein errechnete den Barwert einer solchen Sonderleistung. „Für einen Standardfall muss die Versichertengemeinschaft einen Gegenwert von zusätzlich etwa 43.000 Euro stemmen.“, erklärt der Versicherungsmathematiker. Dies entspricht einem Geschenk von 4 bis 5 Rentenpunkten. „Bei einem privaten Rentenvertrag wäre eine solche Bevorzugung unzulässig“, ordnet er die Ergebnisse ein. „Unter Fairnessgesichtspunkten sollte zum Schutz jüngerer Generationen die Rente mit 63 abgeschafft werden“ plädiert Kleinlein und unterstützt damit die aktuellen Reformbemühungen der Regierung.

Die „Rente mit 63“ erlaubt es, gesetzlich Rentenversicherten die mindesten 45 Jahre eingezahlt haben, die volle Rente bereits zwei Jahre früher ohne Abschläge abzurufen. Versicherte, die die gleichen Rentenpunkte über nur 44 Jahre verdient haben, können dies nicht. „Wir haben den Barwert, also den Gegenwert dieser Besserstellung, nach versicherungsmathematischen Methoden ermittelt“, erläutert Kleinlein. Dabei gehen Inflation, zukünftige Rentensteigerungen und die durchschnittliche Sterblichkeit ein. Im Standardmodell mit 45 Rentenpunkten zeigt sich, dass die „Rente mit 63“ bei einem Mann einen Gegenwert von 43.125,26 Euro hat und bei einer Frau von 43.420,08 Euro.

Diese Zusatzkosten müssen im Lauf der Zeit von der gesamten Versicherungsgemeinschaft finanziert werden – also gerade auch von denen, die keine Chance haben, in den Genuss der „Rente mit 63“ zu kommen. Dabei räumt Kleinlein aber ein: „Da die Rente mit 63 eine versicherungsfremde Leistung ist, kann hier auch der Steuerzahler zur Kasse gebeten werden“. Eine genau Abgrenzung, ob das Versichertenkollektiv oder Steuerzahler die „Rente mit 63“ finanzieren, ist nicht transparent.

Nur solche Versicherte, die das Glück haben eine weitgehend durchgehende Erwerbsbiografie aufzuweisen, haben die Chance auf die „Rente mit 63“. Dies betrifft damit gerade die „Boomer-Generation“, deren Arbeitshistorie eher geringere Zeiten von Arbeitslosigkeit oder nichtversicherungspflichtiger Selbständigkeit aufweisen. „Ich gehe daher davon aus, dass die Rente mit 63 ein Subventionsprogramm zur Begünstigung der Bommer zu Lasten jüngerer Generationen ist“, erklärt Kleinlein.

Würde eine private Rente eine derartige Bevorzugung beinhalten, so wäre dies versicherungsrechtlich – nach Ansicht Kleinleins – unzulässig. „Eine derartige Ungleichbehandlung der Versicherten würde bei einem privatrechtlichen Vertrag vermutlich die Aufsichtsbehörde Bafin auf den Plan rufen“, vermutet er.

Weitere Informationen zu den Berechnungen finden sich auf der Homepage axelkleinlein.de oder auf dem LinkedIn-Profil von Axel Kleinlein in der Kolumne „Kleinlein rechnet nach“.

V.i.S.d.P. Axel Kleinlein – Berlin 11.09.2026